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   BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02   

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https://dejure.org/2003,976
BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02 (https://dejure.org/2003,976)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2003 - XI R 4/02 (https://dejure.org/2003,976)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2003 - XI R 4/02 (https://dejure.org/2003,976)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 24 Nr. 1
    Abfindung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für Verzicht auf Pensionsansprüche kann Entschädigung für entgehende Einnahmen sein

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1

  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. A; ; EStG § 34 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1
    Abfindung eines Pensionsanspruchs begünstigte Entschädigung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abfindung für Pensionsansprüche als steuerbegünstigte Entschädigung bei Veräußerung der GmbH-Anteile durch Gesellschafter-Geschäftsführer ? Anschlusstätigkeit als beratender Ingenieur bei der GmbH keine schädliche Fortsetzung der Geschäftsführung bei der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Anteilsveräußerung - Ermäßigte Versteuerung einer Abfindung für Verzicht auf Pensionsansprüche

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zwangslage beim Gesellschafter-Geschäftsführer bei Abfindung wegen des Verzichts auf künftige Pensionszahlungen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Veräußerung von GmbH-Anteilen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gesellschafter-Geschäftsführer
    Begriffliche Klärung/Unterscheidung
    Die wichtigsten Steuerfolgen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, GG Art 3
    Abfindung; Anteilsveräußerung; Außerordentliche Einkünfte; Entschädigung; Gesellschaftergeschäftsführer; Pension; Zwang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 290
  • NZA 2003, 1324
  • BB 2003, 1938
  • DB 2003, 1937
  • DB 2003, 1938
  • BStBl II 2003, 748
  • NZA-RR 2003, 599
  • NZG 2003, 1031
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00

    Entschädigung; Zwangslage

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02
    Der Verkauf sei --wie im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vom 12. Dezember 2001 XI R 38/00 (BFH/NV 2002, 638)-- nur unter Verzicht auf die Versorgungsansprüche möglich gewesen.

    Der Streitfall unterscheide sich von dem Fall in BFH/NV 2002, 638 insofern, als der Kläger berechtigt gewesen sei, bei Eintritt des Versicherungsfalls anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu verlangen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 638; BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

  • BFH, 04.09.2002 - XI R 53/01

    Entschädigung bei Liquidation einer GmbH

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadensstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 638; BFH-Urteil vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177).

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 54/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2; BGB § 613a

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; vom 23. Januar 2001 XI R 7/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541; vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; vom 6. März 2002 XI R 36/01, BFH/NV 2002, 1144) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird.
  • BFH, 23.01.2001 - XI R 7/00

    Abfindung an angestellten Versicherungsvertreter

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; vom 23. Januar 2001 XI R 7/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541; vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; vom 6. März 2002 XI R 36/01, BFH/NV 2002, 1144) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird.
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 1/99

    Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; vom 23. Januar 2001 XI R 7/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541; vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; vom 6. März 2002 XI R 36/01, BFH/NV 2002, 1144) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird.
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 8/87

    Bei Abschluß oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung für den

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02
    Wird eine bereits bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung, die für den Verlust späterer Pensionsansprüche infolge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Wahl des Arbeitgebers in einem Betrag ausgezahlt, so ist dies keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, weil diese Ersatzleistung nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 8/87, BFHE 164, 243, BStBl II 1991, 703).
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 36/01

    Pensionszusage; entgeltliche Herabsetzung

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; vom 23. Januar 2001 XI R 7/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541; vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; vom 6. März 2002 XI R 36/01, BFH/NV 2002, 1144) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird.
  • FG Köln, 20.02.2002 - 3 K 3249/01

    Ausschluß des Schadens mangels Zwangslage; Umwandlung einer monatlichen

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02
    Die Klage hatte keinen Erfolg; die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 682 veröffentlicht.
  • BFH, 30.01.1991 - XI R 21/88

    Berücksichtigung eines Kapitalwertes von Pensionsansprüchen bei der

    Auszug aus BFH, 10.04.2003 - XI R 4/02
    Nach dem BFH-Urteil vom 30. Januar 1991 XI R 21/88 (BFH/NV 1992, 646) ist eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht gegeben, wenn die Kapitalisierung von Pensionsansprüchen --anstelle der Zahlung laufender Bezüge-- nicht vom Arbeitgeber ausgeht, sondern einem Wahlrecht des Arbeitnehmers entspricht.
  • BFH, 12.04.2007 - VI R 6/02

    Zufluss von Arbeitslohn durch Ablösung einer Pensionszusage auch bei Übernahme

    Es kann dahinstehen, ob der Ablösungsbetrag zu den außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gehört, auf die der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748).
  • BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02

    Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 638; vom 4. September 2002 XI R 53/01, BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFH/NV 2003, 1366).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH in BFH/NV 2002, 638; in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177; in BFH/NV 2003, 1366); der Anteilsverkauf und der Verzicht auf die Versorgungsansprüche sind also getrennt zu beurteilen.

    Auf Grund dieses Umstandes besteht kein relevanter Ursachenzusammenhang zwischen dem --freiwilligen-- Verkauf der Geschäftsanteile an der GmbH und der Auflösung des Dienstverhältnisses; insoweit sind der Verzicht auf Versorgungsansprüche --wie er der Entscheidung vom 10. April 2003 XI R 4/02 zugrunde lag-- und die Auflösung eines Dienstverhältnisses gleich zu behandeln.

  • FG Münster, 23.03.2009 - 9 K 319/02

    Abfindung von Pensionszusagen

    In einem solchen Fall ist der Abschluss der Abfindungsvereinbarung vielmehr betrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst (vgl. etwa Gosch, FR 1997, 640; Wochinger in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Fach 4 Stichwort Pensionszusagen Rz. 135; Lang in Ernst & Young, KStG, § 8 Rz. 1168; Grögler/Urban, DStR 2006, 1389; Förster, DStR 2006, 2149; Lederle, GmbH-Rundschau 2004, 209; Altenberg, GmbH-StB 2008, 334 sowie Briese, GmbHR 2008, 568; s. a. BFH-Urteil vom 13.08.2003 XI R 18/02, BStBl II 2003, 748 zur Annahme einer Zwangslage i.S.v. § 24 EStG in diesen Fällen).
  • FG Baden-Württemberg, 08.10.2004 - 13 K 156/03

    Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Verzicht auf

    In seinem Urteil vom 10. April 2003 XI R 4/02 (BStBl II 2003, 748) stelle der Bundesfinanzhof darauf ab, dass der Entschluss zum Verkauf der Anteile zwar eine freiwillige Entscheidung sei, die Zwangslage im Nachhinein aber dadurch entstanden sei, dass der Erwerber seinen Kaufentschluss von dem Verzicht auf die Pensionszusage abhängig gemacht habe.

    Er trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor, abweichend von den zitierten Urteilsfällen des Bundesfinanzhofs vom 4. September 2002 und vom 10. April 2003 (a.a.O.) sei im vorliegenden Fall das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der GmbH gerade nicht beendet worden.

    Das Vorliegen einer Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 EStG verlange, dass das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis insgesamt beendet werde (unter Bezug auf BFH-Urteil vom 10. April 2003, a.a.O.).

    Diese Grundsätze, die der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung auf Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BFH/NV 2003, 1487; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349) und für den Verlust sonstiger Rechte (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1993 XI R 7/93, BFHE 172, 427, BStBl II 1994, 185; vom 23. Januar 2001 XI R 7/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541; vom 10. Oktober 2001 XI R 50/99, BFHE 197, 51, BStBl II 2002, 347 und XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181) anwendet, gelten auch für Entschädigungen, die für die Ablösung einer Pensionszusage gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil BFH/NV 1993, 721; BFH-Urteile vom 6. März 2002 XI R 36/01, BFH/NV 2002, 1144; vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748).

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 64/01

    Verzicht eines GmbH-Geschäftsführers auf Pensionszusage

    Eine solche entgeltliche Vereinbarung über den Verzicht auf eine Pensionszusage ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH --trotz des Zusammenhangs mit einer geplanten Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft-- als eigenständige Regelung anzusehen, die der Einkommensbesteuerung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748, m.w.N.).

    So kann bei einem zunächst freiwilligen Entschluss zum Anteilsverkauf eine Zwangslage zum Verzicht auf Versorgungsansprüche dadurch entstehen, dass der Erwerber nicht bereit ist, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (BFH-Urteil in BFHE 200, 275, BStBl II 2003, 177) oder dadurch, dass die Erwerberin der Beteiligung --wie im Streitfall durch den Kläger unter Beweisantritt vorgetragen-- erst im Lauf der Verkaufsverhandlungen den Verzicht auf die Pensionszusage gefordert und nur für diesen Fall den Erwerb der Beteiligung in Aussicht gestellt hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748, sowie vom 11. Dezember 2002 XI R 41/01, BFH/NV 2003, 607).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 55/04

    Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige hinsichtlich der Veräußerung der Anteile oder hinsichtlich der Aufgabe seiner Pensionsansprüche in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2003 XI R 4/02, BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748).

    Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich zur Veräußerung seiner GmbH-Anteile entschließt, muss nicht damit rechnen, dass dies nur bei gleichzeitigem Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen Abfindung durch die GmbH möglich ist (BFH in BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748, m.w.N.).

  • BFH, 28.02.2005 - XI B 182/03

    Verzicht auf Ruhegehaltansprüche gegen Abfindung

    Es sei unklar, ob eine neue Rechtsgrundlage allein deshalb zu verneinen sei, weil der Anstellungsvertrag noch bis zum Erreichen des Pensionsalters fortgeführt werde, und ob das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2003 XI R 4/02 (BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748) in diesem Sinne zu verstehen sei.

    Und in dem BFH-Urteil in BFHE 202, 290, BStBl II 2003, 748 heißt es: "Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteile vom 12. April 2000 XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195; vom 23. Januar 2001 XI R 7/00, BFHE 194, 411, BStBl II 2001, 541; in BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181; in BFH/NV 2002, 1144) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird.

  • FG Bremen, 01.10.2003 - 4 K 73/02

    Teilweise Ablösung künftiger Rentenansprüche des Arbeitnehmers gegen

    Die genannte Rechtsprechung wurde erneut bestätigt durch Urteil des BFH vom 10. April 2003, XI R 4/02, BFHE nn, DB 2003, 1937 , DStR 2003, 1566 ), auf das ergänzend Bezug genommen wird.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 12. April 2000, XI R 1/99, BFH/NV 2000, 1195 ; vom 23. Januar 2001, XI R 7/00, BFHE 194, 411 , BStBl II 2001, 541 ; vom 10. Oktober 2001, XI R 54/00, BFHE 197, 54 , BStBl II 2002, 181 ; vom 6. März 2002, XI R 36/01, BFH/NV 2002, 1144 ; zuletzt Urteil vom 10. April 2003, XI R 4/02, BFHE nn, DB 2003, 1937 , DStR 2003, 1566 ) ist eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Einkunftserzielungstatbestandes im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten wird.

  • FG München, 28.01.2004 - 1 K 78/03

    Keine Steuerermäßigung für die Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch eine

    Erhält daher ein Geschäftsführer, der zugleich an seiner GmbH beteiligt ist und der seine Gesellschafts-Anteile veräußern will, für den Verzicht auf bestehende Pensionsansprüche eine Abfindung, ist diese nur dann als Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gem. § 34 Abs. 1 EStG mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn er sich der Abfindungsvereinbarung nicht entziehen konnte, weil der Erwerber nicht bereit war, die Versorgungsverpflichtungen zu übernehmen (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2003 XI R 4/02, BFHE 202, 290 , BStBl II 2003, 748 ).

    Auch aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die Liquidation der GmbH anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 10.04.2003 XI R 4/02 (a.a.O.) entschiedenen Fall wegen anderweitiger, sonst nicht realisierbarer Dispositionen geboten war.

  • FG Münster, 05.05.2011 - 3 K 4151/08

    Abfindungszahlung an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindungen nach Beendigung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG setzt u. a. voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (vgl. BFH, Urteile vom 22.01.2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; vom 11.01.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; vom 13.08.2003 XI R 18/02, BStBl II 2004, 106; vom 10.04.2003 XI R 4/02, BFH/NV 2003, 1366; vom 04.09.2002 XI R 53/01, BStBl II 2003, 177; vom 12.12.2001 XI R 38/00, BFH/NV 2002, 638; vom 21.09.1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308).
  • BFH, 03.12.2003 - XI R 31/02

    Ablösung des Rentenanspruchs eines Gesellschafter-Geschäftsführers als

  • BFH, 18.05.2005 - XI B 45/04

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • BFH, 03.12.2003 - XI R 30/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Ablösung von Pensionsansprüchen; Zwangslage

  • FG Nürnberg, 11.07.2006 - I 402/05

    Zur Abfindung einer Pensionszusage für die bei der GmbH erdienten Ansprüche des

  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 2801/01

    Zwangslage bei Eigenkündigung aufgrund Rahmensozialplan nach BetrVG

  • FG Baden-Württemberg, 01.12.2003 - 10 K 186/02

    Zur Ablösung übertrariflicher Zulagen gewährte Ausgleichszahlung ist keine

  • FG Köln, 14.08.2008 - 10 K 2829/05

    Einkommensteuer: Leistungen aus einer Rückdeckungsversicherung sind

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2002 - 5 K 2416/99

    Erhält eine beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin für den Verzicht auf

  • FG Saarland, 04.05.2010 - 1 K 1069/06

    Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für an Beamten gezahlte Abfindung

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